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FAQs zur Energiepreisbremse

Hier finden Sie häufige Fragen & Antworten Ihres Netzbetreibers zur Energiepreisbremse

Was ist die Jahresverbrauchsprognose und wie wird sie ermittelt?

Der Jahresverbrauch wird durch den Netzbetreiber prognostiziert. Bei größeren Kunden entspricht er dem tatsächlichen Verbrauch des Kalenderjahres 2021.

Wie kann ich meine Jahresverbrauchsprognosen an mein tatsächliches Verbrauchsverhalten anpassen lassen?

Grundsätzlich kann man Änderungen der Jahresverbrauchsprognosen über seinen Lieferanten veranlassen, indem man sich mit diesem in Verbindung setzt. Der Lieferant wird die Änderung der Jahresverbrauchsprognosen über einen elektronischen Datenaustausch gegenüber dem Netzbetreiber zum nächstmöglichen Termin (in der Regel zum nächsten Monatsersten) veranlassen.

Muss ich zum 1. März 2023 meinen Zählerstand angeben?

Nein, Sie müssen uns Ihren Zählerstand nicht mitteilen. Für die Berechnung der Entlastung aus der Strompreisbremse wird die aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers herangezogen.

Wenn Sie uns dennoch Ihren Zählerstand mitteilen möchten, geht das am besten hier.

Welche Verbrauchsprognose ist für die Berechnung der Entlastung durch die Strom-Preisbremse relevant?

Entscheidend für die Strompreisbremse ist der Jahresverbrauch, den Ihr Netzbetreiber für Ihre Entnahmestelle aktuell prognostiziert hat. Die Verbrauchsprognose basiert in der Regel auf Ihrem Vorjahresverbrauch.

Falls Sie selber absehen können, dass sich Ihr Jahresverbrauch deutlich ändert, können Sie sich an Ihren Lieferanten und/oder den Netzbetreiber wenden. Ein deutlich höherer Verbrauch könnte beispielsweise durch die An- bzw. Abschaffung einer Wallbox für Ihr E-Auto oder den Einbau einer Wärmepumpe entstehen.

Wenn Ihr Verbrauch nicht über ein standardisiertes Lastprofil bilanziert wird, dann ist der vom Messstellenbetreiber für das Kalenderjahr 2021 gemessene oder anderweitig festgestellte Verbrauch heranzuziehen. Das ist u.a. der Fall, wenn Sie über ein intelligentes Messsystem oder registrierende Lastgangmessung verfügen.

Für die Berechnung der monatlichen Entlastung ist ein Zwölftel (1/12) der Jahresverbrauchsprognose maßgeblich.

Wesentliche gesetzliche Grundlagen: §§ 5, 6 StromPBG und § 13 Abs. 1 StromNZV. 

Bekomme ich auch bei einem Lieferantenwechsel weiterhin die Entlastungen durch die Preisbremsen?

Ja. Im Falle eines Lieferantenwechsels erhalten Sie ab dem Wechsel die Entlastungen von Ihrem neuen Lieferanten. Dafür müssen Sie Ihrem neuen Lieferanten eine Kopie der Abrechnung des ursprünglichen Lieferanten vorlegen.

Wesentliche gesetzliche Grundlagen: § 8 StromPBG und § 24 EWPBG

An wen kann ich mich bei Streitigkeiten über die Entlastung wenden und wer ist für die Aufsicht über die Berechnung, Auszahlung und Endabrechnung der Entlastungen zuständig?

Die Strom- und Gaslieferanten sind dazu verpflichtet, die Entlastungen nach den gesetzlichen Vorgaben der Strom- und Gaspreisbremse eigenständig gegenüber ihren Kunden vorzunehmen.

Bei Streitigkeiten mit Ihrem Energielieferanten über die Entlastung können Sie ein Beschwerde- und anschließendes Schlichtungsverfahren durchführen.

Für die Aufsicht über die ordnungsgemäße Berechnung, Auszahlung und Endabrechnung der Entlastungen durch Lieferanten gegenüber den belieferten Verbrauchern ist eine noch zu bestimmende „Prüfbehörde“ zuständig. Diese kann im Verdachtsfall tätig werden. Die Bundesnetzagentur ist für diese Entlastungs-Aufsicht nicht zuständig.

Wesentliche gesetzliche Grundlagen: § 46 StromPBG und § 25 EWPBG und §§ 111a, 111b EnWG

Bei weiteren Fragen nutzen Sie unser Kontaktformular.

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1) vom Lieferanten übermitteltes Kontingent auf Basis der Netzbetreiber-Jahresverbrauchsprognose
2) Diese Angabe finden Sie auf dem Informationsschreiben ihres Lieferanten, zur Preisbremse. Anhand der Marktlokation kann die Verbrauchsstelle eindeutig identifiziert werden – die Angabe ist optional.