Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK) von Windenergieanlagen
Ab 01.01.2025 müssen alle Windenergieanlagen (WEA) mit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) ausgerüstet sein. Dies hat der Gesetzgeber im EEG 2023, § 9 Abs. 8, insbesondere zur Erhöhung der Akzeptanz neuer WEA festgelegt. Die Umsetzung der BNK gilt auch für Bestandsanlagen, die nach dem 31.12.2005 in Betrieb genommen wurden. Die Nachweise zur Umsetzung der BNK oder zur Befreiung von dieser sind fristgerecht bei uns als Netzbetreiber einzureichen.
Betreiber von WEA, die vor Ablauf des 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen wurden und bei denen keine BNK eingebaut wurde, sind verpflichtet, unverzüglich einen vollständigen und prüffähigen Antrag auf Zulassung einer BNK bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Liegen uns als Verteilnetzbetreiber die Nachweise zur fristgerechten Umrüstung der BNK bzw. des Antrages bei der Landesbehörde nicht vor, sind wir per Gesetz (§ 52 EEG 2023) verpflichtet, ab Januar 2025 Zahlungen für Pflichtverstöße zu erheben. Als Nachweis für die unverzügliche Einreichung eines vollständigen und prüffähigen Antrages auf Zulassung der BNK legen Sie uns bitte die Eingangsbestätigung der betreffenden Landesbehörde vor.
Unter bestimmten Voraussetzungen, kann eine WEA von der BNK befreit werden.
Nachweise zur Umsetzung der BNK:
- Erklärung Inbetriebnahme der BNK als Anlagenbetreiber
- Dokument vom Anlagenbetreiber: Inbetriebnahmeprotokoll der BNK
- Dokument vom Anlagenbetreiber: Positives Ergebnis der Baumusterprüfung
- Dokument vom Anlagenbetreiber: BImSchG-Genehmigung der Anlage
Gegebenenfalls Nachweise zur Allgemeinen Befreiung der Nachtkennzeichnungspflicht bzw. zur Befreiung von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnungspflicht:
- Befreiung von der Nachtkennzeichnungspflicht
- Dokument vom Anlagenbetreiber: Nachweis Allgemeine Befreiung von der Nachtkennzeichnungspflicht (BImSchG-Genehmigung der Anlage oder sonstige behördliche Bescheinigung, z. B. für WEA <= 100 m Gesamthöhe)
- Dokument vom Anlagenbetreiber: Nachweis Befreiung von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnungspflicht:
- Ausrüstung mit BNK ist wirtschaftlich unzumutbar (Kosten > 3 % der Restumsatzerlöse bis zum Ende der Förderdauer) Bestätigung durch die Bundesnetzagentur oder
- keine Nachrüstung erforderlich (z.B. Auslaufen des Zahlungsanspruches innerhalb von 3 Jahren ab Beginn der Nachrüstpflicht. Inbetriebsetzungsprotokoll der WEA) oder
- WEA im Nahbereich eines Flugplatzes. BImSchG-Genehmigung oder eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Genehmigungs- oder Luftverkehrsbehörde, dass die BNK nicht zulässig ist.
Bitte reichen Sie die Nachweise und Formulare zur Umsetzung bzw. zur Befreiung von der BNK ausgefüllt mit den geforderten Nachweisen ein.
E-Mail-Adresse: netzanschluss@stadtwerke-jena.de
FAQ zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen
Hier finden Sie häufige Fragen & Antworten Ihres Netzbetreibers zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) von Windenergieanlagen (WEA)
Warum müssen Windenergieanlagen mit einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung (BNK) ausgestattet sein?
EEG 2023 (08.05.2024); § 9 Technische Vorgaben: Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten.
Wozu wurde die BNK eingeführt?
Mit dem eingeschränkten Blinken der Windräder soll die Akzeptanz in der Bevölkerung für den Ausbau der Windenergie erhöht und die Auswirkungen auf die Umwelt minimiert werden.
Welcher zeitliche Rahmen ist seitens des Gesetzgebers vorgegeben?
Die Pflicht gilt ab dem 01.01.2025 (§ 9 Absatz 8 Satz 3 EEG 2023).
Sind Fristverlängerungen unter bestimmten Bedingungen möglich?
Ja. Nur die BNetzA darf gemäß § 29 Abs. 1 EnWG die Frist verlängern. Die BNetzA hat mit Beschluss vom 05.11.2020 mit Akz. BK6-20-207 die Frist vom 30.06.2021 auf den 31.12.2022 geändert.
Hat der Netzbetreiber eine Informationspflicht?
Nein. Da die Umsetzung der BNK ab dem 01.01.2023 vergütungsrelevant ist, ist der Netzbetreiber aber daran interessiert, dem Anlagenbetreiber schriftlich mitzuteilen, welche Nachweise einzureichen sind.
Wo sind die technischen Anforderungen zur Umsetzung der BNK beschrieben?
Die technischen Anforderungen zur Umsetzung der BNK sind in der AVV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen) beschrieben. Die Veröffentlichung ist am 30.04.2020 erfolgt und am 01.05.2020 in Kraft getreten.
Gibt es Ausnahmen zur BNK?
Ja, es gibt Ausnahmen/Befreiungen von dieser Verpflichtung. Hierzu gibt es folgende Optionen:
Option 1: Wirtschaftliche Unzumutbarkeit
Eine Ausnahme zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung erteilt die Bundesnetzagentur (BNetzA) auf Antrag. Die Ausnahme kann erteilt werden bei kleinen Windparks, die nur noch eine relativ kurze Vergütungsdauer haben und deren Nachrüstung auf eine bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung aus diesen Gründen wirtschaftlich unzumutbar ist.
Die BNetzA hat auf ihrer Internetseite sowohl ein Muster für einen Antrag für eine entsprechende Ausnahme von der Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung als auch ein Hinweisblatt hierzu veröffentlicht.
• Nachweis: durch Vorlage einer Bestätigung der BNetzA
Option 2: Windenergieanlagen in der Nähe von Flugplätzen
Eine weitere Ausnahme bildet die Kollision zwischen der Anforderung zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung mit den Pflichten aus dem Luftverkehrsrecht. Hier ist das Luftverkehrsrecht als höherrangig einzuordnen. Eine solche Kollision ist dem Netzbetreiber nachzuweisen (in der Regel in der BImSchG-Genehmigung der Windenergieanlage verankert).
• Nachweis: entsprechende Bescheinigung der zuständigen Genehmigungs- oder
Luftverkehrsbehörde, dass die BNK nicht zulässig ist
Option 3: Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von ≤ 100m
Auch Anlagen, die z. B. auf Grund einer geringen Anlagenhöhe generell nicht zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ebenfalls keine bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung nachrüsten. Auch dieser Nachweis ist durch den Anlagenbetreiber beim Netzbetreiber vorzulegen.
• Nachweis: BImSchG-Genehmigung
Option 4: Ende EEG-Förderung in drei Jahren
Des Weiteren sind diejenigen Windenergieanlagen von der BNK befreit, die innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ihren Zahlungsanspruch nach EEG verlieren. Zum derzeitigen Stand trifft das für Windenergieanlagen mit einer Inbetriebsetzung bis zum 31.12.2004 zu.
• Nachweis: Inbetriebsetzungsprotokoll der Windenergieanlagen
Wer darf Anträge auf Befreiung zur Pflicht zur BNK bei der BNetzA stellen?
Nur Betreiber von Windenergieanlagen, die luftverkehrsrechtlich mit einer Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen zu versehen sind. Unberechtigte Anträge werden abgelehnt.
Entstehen dem Betreiber Kosten für die Antragstellung zur Befreiung bei der BNetzA?
Für die Entscheidungen über die Bewilligung von Ausnahmen von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.736 €. Dies gilt für alle Anträge, die nach dem 20.01.2020 gestellt werden. Im Falle einer Ablehnung des Antrags ermäßigt sich die Gebühr auf 1.302 €. Für die hier genannten Gebühren übernehmen wir keine Gewähr (BNetzA Az. BK6-10-059 – Hinweispapier der BNetzA inkl. Gebührenhinweis)
Welche Nachweise sind vom Windenergieanlagen-Betreiber zur Umsetzung der BNK zu erbringen?
Für die Prüfung zur Umsetzung der BNK muss dem Netzbetreiber grundsätzlich eine Erklärung durch den Anlagenbetreiber zum Einbau der BNK, das positive Ergebnis der Baumusterprüfung und die geänderte BImSchG-Genehmigung sowie das Inbetriebnahmeprotokoll der BNK durch den Hersteller übermittelt werden.
Wann sind nach dem Gesetz die Voraussetzungen zum BNK erfüllt?
Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der BNK. Die erfolgte Inbetriebnahme der BNK ist Voraussetzung für den Erhalt der Marktprämie bzw. EEG-Vergütung.
Müssen auch Bestandsanlagen bis zum 31.12.2024 mit einer BNK ausgestattet sein?
Ja, auch Bestandsanlagen sind grundsätzlich auszustatten. Das Energiesammelgesetz stellt in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 EEG 2017 klar, dass sowohl die Regelungen zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung als auch die Sanktionen im Falle der Nichterfüllung für den Strom aus Bestandsanlagen ab dem 01.01.2025 anzuwenden sind.
Müssen auch Betreiber von Bestandsanlagen, die innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Pflicht zur BNK ihren Zahlungsanspruch nach EEG verlieren, einen Ausnahmeantrag bei der BNetzA stellen?
Die Festlegung der BNetzA (Az. BK6-19-142 Tenorziffer 5) regelt, dass eine Ausstattungsverpflichtung nicht besteht, wenn der Zahlungsanspruch nach dem EEG für die Windenergieanlage innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung endet. Durch diese Neuregelung bedarf es in diesen Fällen keines Antrags auf Ausnahme mehr. Der Nachweis beim Netzbetreiber erfolgt mit Vorlage des Inbetriebsetzungsprotokolls der Windenergieanlage.
Muss der Nachweis für jede einzelne Windenergieanlage erfolgen oder reicht ein Nachweis für alle an einem Netzanschluss angeschlossenen Windenergieanlagen aus?
Sollte sich der Windpark aus mehreren Windenergieanlagen zusammensetzen, hat der Nachweis für die Ausrüstung/Befreiung grundsätzlich für jede einzelne Windenergieanlage zu erfolgen. Sollte es z. B. für mehrere Windenergieanlagen an einem Anschlusspunkt eine gemeinsame BImSchG-Genehmigung geben, so kann ein gemeinsamer Nachweis mit einem Beiblatt mit Kennzeichnung aller in der BImSchG-Genehmigung berücksichtigten Windenergieanlagen erfolgen.
Wie wird verfahren, wenn die Umsetzung der BNK nicht bis zum vom Gesetzgeber festgelegten Termin erfolgt ist?
Wenn die Nachweise des Anlagenbetreibers für die Ausrüstung mit BNK oder die Befreiung davon dem Netzbetreiber nicht bis zum 01.01.2025 vorliegen, erfolgt ab diesem Zeitpunkt eine Sanktionierung. Die Vergütung seitens des Netzbetreibers darf nicht mehr ausgezahlt werden.
Mit welchen technischen Einrichtungen können diese Anforderungen erfüllt werden?
Der Wortlaut des EEG 2023 schließt keine bestimmten Einrichtungen aus. Die Einrichtung muss allerdings luftverkehrsrechtlich zugelassen sein. Grundsätzlich gibt es drei Techniken zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung. Es wird unterschieden zwischen aktivem und passivem Radar sowie der Transpondertechnik. Dies ist im Anhang 6 der AVV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen) vom 24.04.2020 beschrieben.
Option 1: Aktiv-Radar
Bei der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung mit Aktiv-Radar werden aktive Radarstationen aufgestellt, die die Luftverkehrsteilnehmer im Abdeckungsbereich detektieren und das Anschaltsignal für die Nachtkennzeichnung an die Windparks und Windenergieanlagen weitergeben.
Option 2: Passiv-Radar
Passiv-Radar ist eine Ortungstechnik, die im Gegensatz zum herkömmlichen Radar keine elektromagnetische Energie aussendet, um deren Reflexionen zu analysieren. Stattdessen werden Reflexionen und der Dopplereffekt von Ausstrahlungen bekannter Rundfunk-, Mobilfunk-, oder ähnlicher konstant strahlender Sender ausgewertet.
Option 3: Transpondertechnik
Bei der Transpondertechnik werden die Transpondersignale der Flugzeuge ausgewertet. Sobald sich im Überwachungsraum ein Flugobjekt bewegt, wird die Nachtkennzeichnung eingeschaltet. Die Transpondertechnik zeichnet sich durch ihre geringeren Kosten, schnelle Installation, problemlose Genehmigung und hohe Zuverlässigkeit aus.
Warum werden auch Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe </= 100 m angeschrieben?
Anlagen mit einer Gesamthöhe ≤100 m müssen auch angeschrieben werden, da auch diese in der Nähe von Flugplätzen mit Nachtkennzeichnung ausgerüstet sein können.
Warum werden auch Windenergieanlagen mit einer Inbetriebsetzung bis zum 31.12.2006 angeschrieben?
Auch für diese Windenergieanlagen liegt die Nachweispflicht beim Anlagenbetreiber. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Inbetriebsetzungsprotokolls sowie der von der Stadtwerke Jena Netze vorbereiteten Erklärung zur Befreiung von der BNK.
Können mehrere Windenergieanlagen über eine gemeinsame BNK gesteuert werden?
Ja. In diesem Fall soll der Anlagenbetreiber mitteilen, zu welcher gemeinsamen BNK die Windenergieanlage gehört. Hierfür ist das entsprechende Feld in der von der Stadtwerke Jena Netze vorbereiteten Erklärung zur Inbetriebnahme der BNK anzukreuzen.
Hat der BNK-Nachweis Relevanz für das Marktstammdatenregister?
Zum aktuellen Zeitpunkt nein – Änderung möglich.
Welche Änderungen hat der Beschluss der BNetzA BK6-20-2027 gebracht?
Die Bundesnetzagentur hat mit ihrem Beschluss BK6-20-207 vom 05.11.2020 die Frist zur Umsetzung der BNK auf den 31.12.2022 geändert. Damit muss grundsätzlich nur noch bei Windenergieanlagen (WEA) mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2003 die BNK umgesetzt werden. WEA mit Inbetriebsetzung bis zum 31.12.2005 können eine Befreiung von der BNK erhalten mit Vorlage des unterzeichneten Formulars und dem Inbetriebsetzungsprotokolls der WEA.
Darf eine neue Windenergieanlage vor Inbetriebnahme des BNK-Systems in Betrieb genommen werden oder erst zusammen mit dem BNK-System, nachdem die Luftfahrtbehörde zu dessen Betrieb zugestimmt hat (gilt für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2025)?
Die vorherige Inbetriebnahme der WEA ist EEG-seitig zulässig. Hierzu führt die BNetzA in den Unterlagen zum Verfahren BK6-19-124 aus: „Soweit allerdings die Durchführung der Schritte die vorherige Inbetriebnahme der Windkraftanlage erfordert, können sie bei neuen Windkraftanlagen nach Inbetriebnahme durchgeführt werden, ohne die Ausstattungsverpflichtung zu verletzen. Nach den der Bundesnetzagentur vorliegenden Informationen erfordert die standortspezifische Prüfung durch die Luftverkehrsbehörde möglicherweise die vorherige Inbetriebnahme der Windkraftanlage. Die Inbetriebnahme zum Zwecke der Durchführung der standortspezifischen Prüfung verletzt ggfs. nicht die Ausstattungspflicht nach § 9 Absatz 8 EEG 2023.“
Wo kann man sich zur Thematik BNK informieren?
- Energiesammelgesetz (EnSaG) vom 17.12.2009
- BNetzA Az. BK6-19-059 vom 03.02.2020 – Hinweispapier inkl. Gebührenhinweis
- BNetzA Az. BK6-19-142 vom 22.10.2019 – Beschluss & Fristverlängerung bis 30.06.2021
- BNetzA Az. BK6-19-059 vom 05.11.2020 – Hinweispapier Aktualisierung
- BNetzA Az. BK6-20-207 vom 05.11.2020 – Beschluss & Fristverlängerung bis 31.12.2022
- AVV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen) vom 24.04.2020 Anhang 6
- BMWI: Fragen zur Anwendung der AVV; Aktenzeichen: LF15/6116.4/10 vom 14.04.2020
- BDEW-Internetauftritt
- BDEW plus (nur mit Zugangsdaten)