Leistungsreduzierung bzw. -begrenzung

Auf der Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind Erzeugungsanlagen mit den nachfolgend beschriebenen technischen Einrichtungen auszurüsten:
- Solaranlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von mehr als 25 kWp und bis höchstens 100 kWp müssen über eine Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung verfügen.
- Bei Erzeugungsanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung (bei Photovoltaikanlagen gilt die Modulleistung in kWp) von mehr als 100 kW muss zusätzlich zur Einrichtung für die ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung, die jeweilige Ist-Einspeisung abrufbar sein.
Der zur Einbindung in das Einspeisemanagement benötigte Signalumfang ist abhängig von den netztechnischen Gegebenheiten am Verknüpfungspunkt sowie der Anlagenleistung und wird während der Antragsphase auf Basis der aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen (TAB) und deren Ergänzungen festgelegt. Nähere Informationen finden Sie nachstehend:
Entfall der 70%-Regelung
Mit dem EEG 2023 gilt auch für Bestandserzeugungsanlagen bis 7 kWp, dass die Wirkleistungseinspeisung nicht mehr auf 70% der installierten Leistung reduziert werden muss.
Für eine solche Änderung an Ihrer Erzeugungsanlage gehen Sie bitte folgendermaßen vor:
Bis 7 kWp:
• Lassen Sie die Einstellung von Ihrem Anlagenerrichter i.d.R. am Wechselrichter ändern.
• Zeigen Sie die Änderung in schriftlicher Form bei uns als Ihren Netzbetreiber an.
Bitte geben Sie hier mindestens Ihren Namen, die Anlagenanschrift, den Anlagenschlüssel und das geplante Datum der Änderung an. Gerne können Sie dazu auch dieses Formular verwenden.
• Ändern Sie Ihrer Anlagendaten im Marktstammdatenregister - MaStR
Bei Anlagen größer 7kWp - 25 kWp ist eine 70%-Abregelung nicht mehr nötig, wenn bereits ein s.g. iMSys (intelligentes Messsystem) installiert ist. Dies ist bei Neuanlagen i.d.R. der Fall. Bestandsanlagen werden nach Ablauf der Eichgültigkeit der derzeit eingebauten Messtechnik umgerüstet und können dann auch auf die 70%-Abregelung verzichten.
Umsetzung technische Vorgaben in der
Niederspannung:
- Netzbetreiber-Richtlinie zur VDE-AR-N-4105 (Januar 2020)
Mittelspannung:
Die Pflicht zur Installation der Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung sowie zur Übernahme der damit verbundenen Kosten trifft den/die Anlagenbetreiber/in. Kommt der/die Anlagenbetreiber/in dieser Verpflichtung nicht nach, besteht gemäß EEG ein verringerter Vergütungsanspruch.
In unserem Netzgebiet ist die Kommunikation mit unserem Einspeisemanagement wie folgt umzusetzen:
Durchgeführten Leistungsreduzierungen
Maßnahmen-ID | Beginn der Maßnahme | Ende der Maßnahme | Dauer'' |
---|---|---|---|
SJN2020-00001 | 03.01.2020 07:56 Uhr | 03.01.2020 09:55 Uhr | 1:59 h |
SJN2021-00003 | 06.05.2021 11:02 Uhr | 06.05.2021 12:55 Uhr | 1:53 h |
SJN2021-08321 | 22.07.2021 07:00 Uhr | 22.07.2021 15:30 Uhr | 8:30 h |