Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK) von Windenergieanlagen
Seit 1. Januar 2025 müssen alle Windenergieanlagen (WEA) mit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) ausgerüstet sein. Dies gilt auch für Bestandsanlagen, die nach dem 31. Dezember 2005 in Betrieb genommen wurden. Die Nachweise zur Umsetzung der Nachtkennzeichnung oder zur Befreiung von dieser sind fristgerecht bei uns als Netzbetreiber einzureichen.
Pflichten für Betreiber
Betreiber von Windenergieanlagen, die vor dem 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen wurden und noch keine Nachtkennzeichnung (BNK) installiert haben, müssen unverzüglich einen vollständigen und prüffähigen Antrag auf Zulassung einer BNK bei der zuständigen Landesbehörde stellen.
Liegt dem Netzbetreiber kein Nachweis über die fristgerechte BNK-Umrüstung oder den rechtzeitig gestellten Antrag vor, sind wir gemäß § 52 EEG 2023 verpflichtet, ab Januar 2025 Zahlungen für Pflichtverstöße zu erheben.
Als Nachweis genügt die Eingangsbestätigung der Landesbehörde.
Nachweise zur Umsetzung der BNK
Einzureichen sind vom Anlagenbetreiber folgende Unterlagen:
- Erklärung Inbetriebnahme der Bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK)
- Inbetriebnahmeprotokoll der BNK
- Positives Ergebnis der Baumusterprüfung
- BImSchG-Genehmigung der Anlage
Nachweise zur Befreiung von der BNK
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Windenergieanlage von der Pflicht zur Bedarfsabhängigen Nachtkennzeichnung (BNK) befreit werden. Weitere Informationen zu den Ausnahmetatbeständen und zu den notwendigen Nachweisen zur Befreiung finden Sie unter dem untenstehenden Link.
Sollten die geschilderten Befreiungsgründe auf Ihre Anlage zutreffen, reichen Sie uns entsprechende Nachweise und Formulare vollständig und rechtzeitig ein.
Netzanschluss Strom/Gas
Fragen und Antworten zur Nachtkennzeichnung
EEG 2023 (08.05.2024); § 9 Technische Vorgaben: Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten.
Mit dem eingeschränkten Blinken der Windräder soll die Akzeptanz in der Bevölkerung für den Ausbau der Windenergie erhöht und die Auswirkungen auf die Umwelt minimiert werden.
Ja. Nur die BNetzA darf gemäß § 29 Abs. 1 EnWG die Frist verlängern. Die BNetzA hat mit Beschluss vom 05.11.2020 mit Akz. BK6-20-207 die Frist vom 30.06.2021 auf den 31.12.2022 geändert.
Nur Betreiber von Windenergieanlagen, die luftverkehrsrechtlich mit einer Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen zu versehen sind. Unberechtigte Anträge werden abgelehnt.
Für die Entscheidungen über die Bewilligung von Ausnahmen von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.736 €. Dies gilt für alle Anträge, die nach dem 20.01.2020 gestellt werden. Im Falle einer Ablehnung des Antrags ermäßigt sich die Gebühr auf 1.302 €. Für die hier genannten Gebühren übernehmen wir keine Gewähr (BNetzA Az. BK6-10-059 – Hinweispapier der BNetzA inkl. Gebührenhinweis)
Sollte sich der Windpark aus mehreren Windenergieanlagen zusammensetzen, hat der Nachweis für die Ausrüstung/Befreiung grundsätzlich für jede einzelne Windenergieanlage zu erfolgen. Sollte es z. B. für mehrere Windenergieanlagen an einem Anschlusspunkt eine gemeinsame BImSchG-Genehmigung geben, so kann ein gemeinsamer Nachweis mit einem Beiblatt mit Kennzeichnung aller in der BImSchG-Genehmigung berücksichtigten Windenergieanlagen erfolgen.
Der Wortlaut des EEG 2023 schließt keine bestimmten Einrichtungen aus. Die Einrichtung muss allerdings luftverkehrsrechtlich zugelassen sein. Grundsätzlich gibt es drei Techniken zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung. Es wird unterschieden zwischen aktivem und passivem Radar sowie der Transpondertechnik. Dies ist im Anhang 6 der AVV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen) vom 24.04.2020 beschrieben.
Option 1: Aktiv-Radar
Bei der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung mit Aktiv-Radar werden aktive Radarstationen aufgestellt, die die Luftverkehrsteilnehmer im Abdeckungsbereich detektieren und das Anschaltsignal für die Nachtkennzeichnung an die Windparks und Windenergieanlagen weitergeben.
Option 2: Passiv-Radar
Passiv-Radar ist eine Ortungstechnik, die im Gegensatz zum herkömmlichen Radar keine elektromagnetische Energie aussendet, um deren Reflexionen zu analysieren. Stattdessen werden Reflexionen und der Dopplereffekt von Ausstrahlungen bekannter Rundfunk-, Mobilfunk-, oder ähnlicher konstant strahlender Sender ausgewertet.
Option 3: Transpondertechnik
Bei der Transpondertechnik werden die Transpondersignale der Flugzeuge ausgewertet. Sobald sich im Überwachungsraum ein Flugobjekt bewegt, wird die Nachtkennzeichnung eingeschaltet. Die Transpondertechnik zeichnet sich durch ihre geringeren Kosten, schnelle Installation, problemlose Genehmigung und hohe Zuverlässigkeit aus.
Ja. In diesem Fall soll der Anlagenbetreiber mitteilen, zu welcher gemeinsamen BNK die Windenergieanlage gehört. Hierfür ist das entsprechende Feld in der von der Stadtwerke Jena Netze vorbereiteten Erklärung zur Inbetriebnahme der BNK anzukreuzen.
Zum aktuellen Zeitpunkt nein – Änderung möglich.
Die Bundesnetzagentur hat mit ihrem Beschluss BK6-20-207 vom 05.11.2020 die Frist zur Umsetzung der BNK auf den 31.12.2022 geändert. Damit muss grundsätzlich nur noch bei Windenergieanlagen (WEA) mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2003 die BNK umgesetzt werden. WEA mit Inbetriebsetzung bis zum 31.12.2005 können eine Befreiung von der BNK erhalten mit Vorlage des unterzeichneten Formulars und dem Inbetriebsetzungsprotokolls der WEA.
Die vorherige Inbetriebnahme der WEA ist EEG-seitig zulässig. Hierzu führt die BNetzA in den Unterlagen zum Verfahren BK6-19-124 aus: „Soweit allerdings die Durchführung der Schritte die vorherige Inbetriebnahme der Windkraftanlage erfordert, können sie bei neuen Windkraftanlagen nach Inbetriebnahme durchgeführt werden, ohne die Ausstattungsverpflichtung zu verletzen. Nach den der Bundesnetzagentur vorliegenden Informationen erfordert die standortspezifische Prüfung durch die Luftverkehrsbehörde möglicherweise die vorherige Inbetriebnahme der Windkraftanlage. Die Inbetriebnahme zum Zwecke der Durchführung der standortspezifischen Prüfung verletzt ggfs. nicht die Ausstattungspflicht nach § 9 Absatz 8 EEG 2023.“
Energiesammelgesetz (EnSaG) vom 17.12.2009
BNetzA Az. BK6-19-059 vom 03.02.2020 – Hinweispapier inkl. Gebührenhinweis
BNetzA Az. BK6-19-142 vom 22.10.2019 – Beschluss & Fristverlängerung bis 30.06.2021
BNetzA Az. BK6-19-059 vom 05.11.2020 – Hinweispapier Aktualisierung
BNetzA Az. BK6-20-207 vom 05.11.2020 – Beschluss & Fristverlängerung bis 31.12.2022
AVV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen) vom 24.04.2020 Anhang 6