Allgemeine Hinweise zum Mieterstrom

Mieterstrom und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung sind die Hauptformen der sogenannten Direktversorgung mit Strom. Hierbei wird der am Gebäude durch eine PV-Anlage oder ein BHKW erzeugte Strom direkt im Gebäude verbraucht. Betreiber solcher Anlagen erhalten vom Netzbetreiber einen Mieterstromzuschlag. 

Bei der Direktversorgung wird Strom direkt am Gebäude erzeugt, zum Beispiel auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses oder eines Gewerbegebäudes. Dieser Strom wird dann direkt an die Bewohnerinnen und Bewohner oder an die Gewerbemieter im Haus weitergegeben. Er fließt also nicht erst durch das öffentliche Stromnetz, weswegen bestimmte Kosten wegfallen, etwa Netzentgelte, Konzessionsabgaben oder die Stromsteuer. 

Es werden zwei Hauptformen unterschieden: Mieterstrom und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Beide Modelle sollen den Aufwand für Planung und Verwaltung möglichst gering halten. Gleichzeitig legen sie fest, wie Betreiberinnen und Betreiber sowie die Stromverbrauchenden die Anlagen nutzen dürfen.
 

PV-Anlage im Sonnenuntergang

Mieterstromzuschlag

Betreiber von Solaranlagen erhalten nach §21 Abs. 3 EEG 2021 einen Mieterstromzuschlag für Strom, der direkt von Mietern im gleichen Gebäude oder Quartier verbraucht wird. Seit Mai 2024 gilt dies auch für Nicht-Wohngebäude. Nicht verbrauchter Strom kann ins öffentliche Netz eingespeist und vergütet werden.

 

 

Vorteile für Mieter

  • Wegfall von Netzentgelten und Umlagen
  • Direkter Bezug von günstigem Solarstrom
  • Beitrag zur Energiewende

Voraussetzungen

  • Solaranlage ab 25.07.2017 in Betrieb
  • Keine Durchleitung durch ein Netz
  • Seit 16.05.2024 auch für Nicht-Wohngebäude

 Fragen und Antworten zur Direktversorgung mit Strom


Klassisches Direktversorgungsmodell (Mieterstrom)
 

Die teilnehmenden Haushalte schließen zwei Verträge:

  1. Einen Gebäudestromnutzungsvertrag mit dem Anlagenbetreiber.
  2. Einen eigenen Reststromvertrag mit einem frei wählbaren Stromlieferanten.
     

Nur Solarstromanlagen (Photovoltaik).

Es gibt eine viertelstündliche Messung von:

  • erzeugtem Strom
  • individuellem Verbrauch der Mietparteien
  • eventuell gespeicherter Energie

Nein, hier gibt es keinen Mieterstromzuschlag.

  • Betreiber und Teilnehmende legen gemeinsam fest, wie der erzeugte Strom aufgeteilt wird.
  • Dieser Aufteilungsschlüssel wird dem Netzbetreiber gemeldet.

Neues Direktversorgungsmodell (Solarpaket I) – Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Die teilnehmenden Haushalte schließen zwei Verträge:

  1. Einen Gebäudestromnutzungsvertrag mit dem Anlagenbetreiber.
  2. Einen eigenen Reststromvertrag mit einem frei wählbaren Stromlieferanten.
     

Nur Solarstromanlagen (Photovoltaik).

Es gibt eine viertelstündliche Messung von:

  • erzeugtem Strom
  • individuellem Verbrauch der Mietparteien
  • eventuell gespeicherter Energie

Nein, hier gibt es keinen Mieterstromzuschlag.

  • Betreiber und Teilnehmende legen gemeinsam fest, wie der erzeugte Strom aufgeteilt wird.
  • Dieser Aufteilungsschlüssel wird dem Netzbetreiber gemeldet.