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Wichtige Neuerungen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

§ 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2024 schafft der §14a EnWG die Voraussetzungen, um die für die Energiewende notwendige Systemstabilität im Stromnetz zu erreichen. Durch diese Voraussetzungen können wir Verteilnetzbetreiber unsere Netze jederzeit bedarfsgerecht und netzorientiert steuern und dabei auf mögliche Überlastungen reagieren. Dies wird nötig durch die ständig steigende Zahl von Erzeugungsanlagen und größeren Verbrauchern im Stromnetz. Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit wird uns ermöglicht die Leistung einzelner Verbrauchsanlagen kurzfristig zu dimmen. Dies betrifft ausschließlich von der Bundesnetzagentur definierte Niederspannungsanlagen (Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Klimageräte sowie Stromspeicher) mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW. Alltägliche Stromverbraucher wie Durchlauferhitzer, Waschmaschine, Trockner oder Herde – also Geräte des täglichen Haushaltsstrombedarfs – sind von dieser Steuerung ausgeschlossen. Ebenso sind Ladeeinrichtungen im öffentlichen Bereich nicht von dieser Regelung betroffen.

Der Betreiber einer solchen Anlage hat ab dem 01.01.2024 verpflichtend Sorge für die Herstellung der Steuerbarkeit zu tragen. Dafür muss jede Anlage, die unter diese Regelung fällt, folgende Bedingungen erfüllen:

  1. steuerbar sein - dies kann z.B. durch eine digitale Schnittstelle, potentialfreie Relaiskontakte oder einen vorgeschalteten Schütz erfolgen.
  2. eine Kommunikationsanbindung muss möglich sein - z.B. durch ein vorbereitetes Leerrohr
  3. die Steuerung muss beauftragt werden 
  • Die Beauftragung der Steuerung kann bei einem beliebigen Messstellen- oder beim zuständigen Netzbetreiber erfolgen

Mit Ermächtigung zum Einbau der Steuertechnik hat der Anlagenbetreiber bereits Anspruch auf das verringerte Netzentgelt. Der Netzbetreiber ist jedoch weder gezwungen, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen, noch tatsächlich abzuregeln (sofern Netzengpässe anderweitig vermieden werden können).

 

Überblick

Sie planen eine der folgenden Anlagen

  • privater Ladepunkt bzw. Wallbox für Elektrofahrzeuge
  • Wärmepumpe inklusive Zusatzheizung oder Heizstab
  • Batteriespeicher
  • Klimagerät für Raumkühlung mit einer Einzelleistung über 4,2 kW?

Dann melden Sie die Anlage zusammen mit Ihrem Elektroinstallateur über dieses Formular bei uns an und beauftragen uns mit der Steuerung dieses Gerätes gemäß §14a EnWG.

Voraussichtlich ab Januar 2025 können wir, die Standwerke Jena Netze GmbH, dann nach Prüfung, bei Bedarf und in Ausnahmefällen, mittels einer zusätzlich eingebauten Steuereinheit die Leistung der Anlage zeitweise auf minimal 4,2 kW dimmen.

Nicht betroffen von der Regelung sind:

  • Anlagen mit einer geringeren Leistung als 4,2 kW
  • Anlagen von Gewerbe und Großbetrieben die zur Raumheizung oder Kühlung benötigt werden
  • Anlagen, die in der Mittelspannung angeschlossen sind
  • Anlagen im Bestand, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung keine individuelle Vereinbarung nach § 14a EnWG geschlossen hatten

Eine detaillierte Beschreibung finden Sie in der Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 der Bundesnetzagentur (unten unter "Geltende Dokumente").

Bestandsanlagen

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben Bestandsschutz. Für diese Anlagen ändert sich nichts.

Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig in die neue Regelung zu wechseln, wenn die entsprechenden technischen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Geltende Dokumente*
Energiewirtschaftgesetz EnWG
Beschluss BK6-22-300 der Bundesnetzagentur
Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 (Festlegung) der Bundesnetzagentur
Beschluss BK8-22/010-A der Bundesnetzagentur
AGB Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a

*Die hier veröffentlichten Vertragstexte dürfen ausschließlich für Vertragsschlüsse mit der Stadtwerke Jena Netze GmbH verwendet werden. Jede andere Verwendung – auch in Auszügen oder Teilen – ist untersagt.

FAQs zu § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Hier finden Sie häufige Fragen & Antworten Ihres Netzbetreibers zu § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Gelten die Regelungen auch für den „normalen“ Haushaltsverbrauch?

Nein. Die Regelungen gelten nur für sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z. B. Wärmepumpen oder private Ladeeinrichtungen für E-Autos). In den normalen Haushaltsverbrauch kann und darf nicht eingegriffen werden.

Wird mir der Strom komplett abgestellt?

Nein. Der normale Haushaltsstrom ist von der Festlegung ausgenommen. Jede steuerbare Verbrauchseinrichtung wird nur „gedimmt“ auf einen Mindestbezug von 4,2 KW.

Für welche Netzebenen gilt der „neue“ §14a EnWG?

Für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7) angeschlossen sind.

Sind Nachtspeicherheizungen von den Regelungen betroffen?

Für Nachtspeicherheizungen haben die bislang geltenden Regeln dauerhaft Bestand. Damit sind diese Kundinnen und Kunden besonders geschützt.

Was ist mit den Wallboxen / Wärmepumpen, welche in der Vergangenheit als sonstiger Verbraucher hinter dem Haushaltszähler installiert wurden?

Für Wallboxen / Wärmepumpen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024,  gilt dauerhafter Bestandsschutz – es bleibt alles beim Alten. Ein freiwilliger Wechsel in die Regelungen der Festlegungen ist jedoch möglich, sofern die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Sinne der Festlegung erfüllt sind (z.B. Leistung der Einzelanlage > 4,2 kW).

Zählen Durchlauferhitzer als steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Durchlauferhitzer zählen nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne der Festlegung. Jene Anlagen fallen somit nicht unter die Regelungen der Festlegung und dürfen auch nicht freiwillig teilnehmen.

Gilt der § 14a EnWG auch für bivalente Wärmepumpen ohne Heizstab?

Die Regelungen der Festlegungen gelten auch für bivalente Wärmepumpen ohne Heizstab, sofern die Kriterien für eine steuerbare Verbrauchseinrichtung in Bezug auf die elektrische Leistung erfüllt sind (z.B. Summenleistung Wärmepumpe je Netzanschluss > 4,2 kW).

Welche (Anlagen-) Betreiber müssen daran teilnehmen?

Der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung (Ladesäulen / Wallboxen, Wärmepumpen, Klimaanlagen, (Strom-)Speicher), der entweder Letztverbraucher oder Anschlussnehmer im Sinne des §14a Absatz 1 Satz 1 EnWG.

Welche Arten der Steuerung von steuVE sind möglich?

Eine Direktsteuerung bzw. Steuerung mittels eines Energie-Management-System (EMS) sind möglich.

Was muss der Anlagenbetreiber gewährleisten?

Der seitens des Netzbetreibers vorgegebene gewährte netzwirksame Leistungsbezug darf nicht überschritten werden. Der Betreiber ist zudem verpflichtet, alle erforderlichen technischen und/oder organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Leistungsreduzierung durch den Netzbetreiber nicht zu Schäden führt. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die für das Mess- bzw. Steuerungskonzept erforderlichen technischen Einrichtungen, konkret ein intelligentes Messsystem eingebaut und jederzeit technisch betriebsbereit ist.

Haftet der Netzbetreiber für Schäden an den Anlagen?

Nein. Der Betreiber hat Netzbetreiber (NB) von möglichen Haftungsansprüchen in Bezug auf Schäden freizustellen, die der Betreiber oder Dritte dadurch erleidet, dass der NB unter Einhaltung der Vorgaben der Festlegung eine Dimmung auslöst.

Setzten die neuen Regelungen einen separaten Zähler für den unterbrechbaren Verbraucher voraus?

Nach den Regelungen der Festlegung ist ein separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung nicht erforderlich. Im Fall der gemeinsamen Messung kann jedoch nur eine pauschale Netzentgeltreduzierung gemäß Modul 1 gewählt werden.

Bekommt der Betreiber bereits das reduzierte Netzentgelt, wenn noch kein intelligentes Messsystem und keine Steuerbox vorhanden ist?

In den Modulen 1 und 2 bekommt der Betreiber bereits das reduzierte Netzentgelt, ohne dass ein intelligentes Messsystem (iMSys) vorhanden ist. 

Bin ich verpflichtet vorhandene Wärmepumpen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2023) über Haushaltszähler (nicht abschaltbar) ab 01.01.2024 mit den Modul 1 abzurechnen? Oder muss der Betreiber dies beantragen?

Da die Wärmepumpe vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurde, findet für diese Anlage ein dauerhafter Bestandsschutz Anwendung. Ein Wechsel in die Regelungen der Festlegungen ist möglich, sofern die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Sinne der Festlegung erfüllt sind (z.B. Summenleistung Wärmepumpen je Netzanschluss > 4,2 kW). Der Betreiber muss den Wechsel beantragen, da dieser freiwillig auf dessen Wunsch erfolgen soll.

Ist eine Kühlkammer eine Gewerbetreibenden eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (steuVE) im Sinne des §14a EnWG und kann diese gedimmt werden?

Die Kühlkammer ist nach Definition der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur keine steuVE die gedimmt werden darf. Somit bekommt der Betreiber auch nicht das reduzierte Netzentgelt aus Modul 1 oder Modul 2.